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Externer Datenschutzbeauftragter
fast jeder benötigt ihn.
Die Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten ist in § 4f BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) geregelt. Unterbleibt die Bestellung, kann dies mit einer Geldbuße von bis zu 25.000,-- € geahndet werden.
Sie benötigen einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten, wenn einer der folgenden vier Punkte in Ihrem Unternehmen gegeben ist:
- wenn personenbezogene Daten automatisiert erhoben, verarbeitet oder genutzt werden und damit i.d.R. 5 Arbeitnehmer beschäftigt sind;
- wenn personenbezogene Daten auf andere Weise verarbeitet werden und damit i.d.R. 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind.
- wenn automatisierte Verarbeitungen vorgenommen werden, die einer Vorabkontrolle gem. § 4d Abs. 5 BDSG unterliegen (unabhängig von der Anzahl der AN)
- wenn personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung oder der anonymisierten Übermittlung verarbeitet oder genutzt werden.
Die Anforderungen an den Datenschutzbeauftragten sind sehr umfangreich. Sie umfassen rechtliche, technische, organisatorische, pädagogische, didaktische und kommunikative Fähigkeiten. Es ist mit dem Gesetz unvereinbar, dass der Datenschutzbeauftragte der Geschäftsführung des Unternehmens angehört.
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